Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und Peaklight Productions – Alexander Buhlert (im Folgenden Peaklight Productions genannt) erfolgen ausschließlich unter der Einbeziehung nachfolgender “AGB”. Etwaige entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht Bestandteil dieses Vertrages.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote und Preise von Peaklight Productions sind freibleibend. Aufträge gelten zur Rechtswirksamkeit erst dann als angenommen, wenn diese von Peaklight Productions schriftlich bestätigt sind.

§ 3 Kündigung/Rücktrittsrecht
Sofern der Kunde gezwungen ist, einen Auftrag zu stornieren, bei dem Peaklight Productions Einnahmen entstanden wären, so werden folgende Stornokosten zur sofortigen Zahlung fällig:
• bis 7 Tage vor Auftragsbeginn 0 % der Auftragssumme
• bis 5 Tage vor Auftragsbeginn 25 % der Auftragssumme
• bis 3 Tage vor Auftragsbeginn 50 % der Auftragssumme
• danach 100 % der Auftragssumme.
Bereits entstandene Kosten, oder solche, die durch eine Stornierung entstehen, trägt der Kunde stets zu 100%.

§ 4 Nutzungs- und Verwertungsrechte
Bis zur vollständigen Bezahlung liegt das uneingeschränkte Urheber- und Nutzungsrecht an Bild- und Tonmaterial bei der Peaklight Productions. Nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Auftragssumme, werden die Nutzungs- und Verwertungsrechte für die in Auftrag gegebene, fertige Produktion ausschließlich dem Auftraggeber übertragen. Dies betrifft jedoch nicht das Nutzungsrecht an Datenträgern und sonstigen aufgezeichneten Materialien. Die Auswertung und Nutzung von Ideen, textlichen und grafischen Arbeiten, Werken der Fotografie, Filmen usw. sind auf Zweck und Dauer des Auftrages beschränkt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Jede andere und weitere Nutzung ist zusätzlich zu vereinbaren und ggf. zu berechnen.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, hat Peaklight Productions auch nach Bezahlung das ausdrückliche Recht, das erstellte Bild- und Tonmaterial in allen Medien für Demonstrationszwecke zu verwenden. Soweit nicht anders vereinbart, wird der Produktion an geeigneter Stelle folgender Urheberhinweis angefügt: “Eine Peaklight Produktion”. Der Kunde ist verpflichtet, die für die verwendete Musik oder andere fremde Inhalte nötigen Nutzungslizenzen oder –rechte bei der zuständige Einrichtung oder Person zu erwerben. Eventuell anfallende Gebühren für den Rechteerwerb sind durch den Kunden zu tragen. Für die Verwendung bestimmter Musikstücke und Fremdinhalte und die eventuelle Verletzung von Urheberrechten kann Peaklight Productions nicht haftbar gemacht werden.

§ 5 Honorar/Zahlungsbedingungen
Die von dem Kunden zu zahlende Vergütung ergibt sich aus den in dem Kostenvoranschlag bzw. in der Rechnung genannten Preisen.
Der Kunde ist verpflichtet den Gesamtbetrag vor Erhalt des fertigen Endproduktes zu zahlen.
Nach Rechnungserhalt ist der Kunde zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen verpflichtet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so kann Peaklight Productions Zinsen in Höhe von 5% der Auftragssumme, ohne besonderen Nachweis als Entschädigung verlangen.

Enthalten sind lediglich diejenigen Leistungen, die ausdrücklich in der Auftragsbestätigung genannt sind.
Werden vom Kunden kurz vor, während oder nach einem laufenden Projekt weitergehende Leistungen verlangt, die über die der Auftragsbestätigung hinausgehen, so werden die Arbeiten nach den normal üblichen Sätzen der Peaklight Productions berechnet.

§ 6 Mehrkosten und sonstige Leistungen
Es gibt keine Verpflichtung gegenüber dem Kunden darauf hinzuweisen, falls es zu einer Überschreitung der im Angebot festgelegten Kalkulation um bis zu 15 Prozent im Laufe der Produktion kommt. Erhöhen sich die Kosten um mehr als 15 Prozent des ursprünglich angebotenen Betrags, so verpflichtet sich Peaklight Productions dies dem Kunden mitzuteilen.

Sollten personelle Mehrkosten, in Form von beispielsweise Überstunden von externen Mitarbeitern entstehen, so hat der Kunde diese Kosten zu tragen. Sollten Überstunden entstehen, so wird dies mit dem Kunden kommuniziert. Überstunden werden nach der zehnten Stunde mit folgenden Zuschlägen erhoben:
11. Stunde: 25%
12. Stunde: 25%
13. Stunde: 50%
ab der 14. Stunde: 100%

§ 7 Gewährleistung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Produktionsziel mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen. Der Auftraggeber hat im Vorfeld die Möglichkeit, sich auf der Homepage von Peaklight Productions Beispielfilme anzusehen, um sich über das zu erwartende Endergebnis, hinsichtlich Qualität in Bild- und Tonform zu informieren.

Während der Produktion können auf Wunsch des Auftraggebers mehrere Zwischenabnahmen stattfinden. Dabei hat der Auftraggeber die Möglichkeit Änderungswünsche zu äußern. Soweit sich diese im Rahmen der in der Auftragsbestätigung beinhalteten Leistungen bewegen, werden diese kostenfrei durchgeführt. Weitergehende Leistungen, werden nach den normal üblichen Sätzen der Peaklight Productions berechnet. Nach Beendigung der Produktion findet eine Endabnahme statt. Dabei werden eventuelle Änderungswünsche des Auftraggebers erneut protokolliert. Diese Änderungen werden vom Auftragnehmer kostenfrei durchgeführt, soweit sie nicht aus den vorher abgenommenen Zwischenstadien ersichtlich waren und sich im Rahmen der in der Auftragsbestätigung beschriebenen Leistungen bewegen. Für Änderungen, die durch den Auftraggeber verschuldet wurden, (z.B. nachträgliche Textänderungen) werden dem Auftragnehmer die entstehenden Kosten zusätzlich berechnet. Die protokollierten Änderungen werden vom Auftragnehmer kurzfristig durchgeführt. Die Änderungen werden vom Auftraggeber in einer weiteren Präsentation abgenommen. Eine weitere Änderung geht zu Lasten des Auftraggebers.

Mangelnde Darstellerleistungen seitens des Auftraggebers sind kein Reklamationsgrund.

Der Kunde ist verpflichtet, technische Reklamationen unverzüglich, vor Ort, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung der Endabnahmeerklärung bekannt zu geben.
Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamation steht Peaklight Productions das Recht zur Nachbesserung zu. Besteht auch nach der erfolgten Nachbesserung eine Reklamation, so ist der Kunde verpflichtet, innerhalb von 10 Werktagen nach Leistungserstellung schriftlich den Mangel zu begründen.
Das Recht auf Einstellung oder Minderung der Zahlung besteht nicht, sofern der Reklamationsgrund vom Kunden, seinen Mitarbeitern oder seinen Erfüllungsgehilfen oder sonstigen Personen, die nicht durch Peaklight Productions beauftragt wurden, verursacht wurde. Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positive Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mangelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Für die zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt Peaklight Productions keine Haftung.

§ 8 Termine und Lieferfristen
Falls die Einhaltung eines Abnahmetermins bzw. der Lieferfrist durch Umstände verzögert wird, die außerhalb unseres Einwirkungsbereichs liegen und die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns abgewendet werden können, so insbesondere in Fällen höherer Gewalt, verlängert sich der Liefertermin um die Dauer der Behinderung.

§ 9 Schlussbestimmungen (Salvatorische Klausel)
Sollte eine der vorstehenden Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sein, so verpflichten sich die Parteien, diese rechtsunwirksame Klausel durch eine rechtswirksame Klausel zu ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn der Vertrag eine Lücke aufweisen sollte, die von beiden Parteien bei Vertragsabschluß nicht erkannt wurde.
Die Unwirksamkeit einer Klausel berührt nicht die Wirksamkeit der anderen Klauseln oder dieser AGB.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Langenfeld (Rhld.). Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Bei Nichtkaufleuten, die Ihren Sitz nicht in Deutschland haben, ist der Gerichtstand Langenfeld (Rhld.).
Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.